• Hausordnung

      • Unsere Hausordnung

      • Die Schule ist ein Ort des Lernens und der Freude. Damit wir gemeinsam dieses Ziel verfolgen können, haben wir Regelungen definiert an die wir uns halten –  egal ob klein oder groß.

        1. Allgemeine Regelungen zum Schulbetrieb

            Öffnungszeiten und Schulweg

        Die Schule Thonberg ist Montag bis Freitag in der Zeit von 7:15 Uhr bis 15:30 Uhr geöffnet. 

        Die Aufsichtspflicht durch das Personal der Schule beginnt zur festgelegten Öffnungszeit mit der Übernahme der Schüler von den Eltern, deren Beauftragten oder von den Fahrern des Fahrdienstes und endet mit der Verabschiedung zur vereinbarten Zeit bzw. mit der Übergabe an den obigen Personenkreis. Beauftragte sind außer den Erziehungsberechtigten, Personen, die eine schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorweisen können oder Mitarbeiter des beauftragten Behindertenfahrdienstes.  

        Eltern oder Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, ihre Kinder bis spätestens 15:30 Uhr abzuholen bzw. abholen zu lassen. Sollte ein Schüler den Heimweg selbständig bewältigen, ist hierfür eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ohne diese Erlaubnis darf die Schule das Kind nicht alleine nach Hause gehen lassen. Diese Regelung dient der Sicherheit der Schüler und der reibungslosen Organisation der Betreuung.  

        Die Benutzung des Fahrrades für die Bewältigung des Schulweges ist möglich, wenn die Schüler über notwendiges Wissen der Straßenverkehrsordnung verfügen. Für den Schulweg und die Verkehrssicherheit der Fahrräder sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. 

            Beginn und Ende des Unterrichts

        Der Unterricht beginnt 7:45 Uhr (Unterstufe 8:00 Uhr) und endet entsprechend des Stundenplanes, spätestens 14:45 Uhr. Um sich auf den Unterricht vorbereiten zu können, sollten die Schüler spätestens 7:40 Uhr (Unterstufe 7:55 Uhr) im Klassenzimmer sein. Die verbindlichen Unterrichtsstunden werden durch die Klassenlehrer bekannt gegeben und richten sich nach der Stundentafel der allgemeinbildenden Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in Sachsen.  

            Schulbesuchsordnung und Beurlaubung

        Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder abzusichern und zur Gesundheitspflege notwendige schulische Vorgaben zu befolgen (Sächsisches Schulgesetz § 31).

        Nur in besonderen Ausnahmefällen darf eine Beurlaubung vom Schulbesuch genehmigt werden. Der schriftliche Antrag richtet sich bei der Beurlaubung bis zu 2 Tagen an den Klassenlehrer, bei 3 Tagen und mehr an die Schulleitung (Schulbesuchsordnung).

        Bei Abwesenheit eines Schülers (Krankheit, Entschuldigung, etc.) ist dieser bis 8:00 Uhr telefonisch über das Sekretariat oder per Mail/Homepage vom Unterricht abzumelden. Die Ab- und Anmeldung vom Mittagessen sowie dem eventuellen Fahrdienst erfolgt durch die Eltern. Eine Befreiung vom Sport- und/oder Schwimmunterricht kann für eine Woche durch die Erziehungsberechtigten und muss bei längerer Dauer durch ein ärztliches Attest schriftlich bestätigt werden.

                     

        2. Sicherheit und Verhalten im Schulgebäude

            Anwesenheit und Anmeldung

        Alle Personen, die das Schulgebäude betreten, müssen sich vorab im Sekretariat anmelden oder dies unverzüglich nach dem Betreten nachholen. Das Betreten der Klassen- und Fachräume ohne vorherige Erlaubnis der Schulleitung oder einer autorisierten Lehrkraft ist grundsätzlich nicht gestattet. Diese Regelung dient der Sicherheit und dem geordneten Ablauf des Schulbetriebs.

            Verhalten auf dem Schulgelände  

        In den Unterrichtspausen dürfen die Schüler das Schulgelände nicht verlassen.

        Das Öffnen und Schließen der Fenster obliegt der Aufsichtspflicht des Personals.

        Nach dem Unterrichts- und Betreuungsende werden die Klassen- und Fachräume bei hochgestellten Stühlen, geschlossenen Fenstern und im aufgeräumten Zustand verlassen und abgeschlossen. Die Kontrolle obliegt den aufsichtführenden Pädagogen.

            Pfleglicher Umgang mit Schuleigentum

        Jeder Schüler und Pädagoge trägt Mitverantwortung dafür, dass in den Unterrichts- und Aufenthaltsräumen Sauberkeit bewahrt wird. Die Schüler wechseln vor dem Betreten der

        Klassen- und/oder Fachräume die Schuhe. Aus Gründen der Unfallvermeidung sind feste Hausschuhe oder leichte Halbschuhe zu tragen. Schäden an Schuleinrichtungen, Schulanlagen oder dem Gebäude sind der Schulleitung schriftlich zu melden. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen können die Verursacher oder deren Erziehungsberechtigte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftbar gemacht werden, soweit eine entsprechende Einsichtsfähigkeit und Verantwortung gegeben ist.

        Die Reinigung der Unterrichtsräume erfolgt durch einen Dienstleistungsbetrieb.

        Alle auf dem Schulgelände befindlichen Personen verpflichten sich, die materiellen Werte der Schule und das persönliche Eigentum Anderer zu achten und pfleglich zu behandeln.

        Aus Sicherheitsgründen sind die Haus- und Hoftüren des Schulgeländes grundsätzlich geschlossen zu halten. Dies dient dem Schutz der Schüler und soll das unbefugte Betreten des Schulgeländes verhindern. Alle Personen, die das Schulgelände betreten oder verlassen, sind dazu verpflichtet, die Türen hinter sich zu schließen, um eine Gefährdung oder unerlaubten Zutritt zu vermeiden.

        3. Gesundheits- und Jugendschutz

            Verbot von gefährlichen Gegenständen und Suchtmitteln

        Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gefährliche Gegenstände und gesundheitsgefährdende Mittel jeglicher Art nicht mit in die Schule gebracht werden. Diese sind im gesamten Schulgebäude und Gelände verboten. Unerlaubtes wird von Pädagogen einbehalten und kann nur von den Erziehungsberechtigten persönlich abgeholt werden.

            Rauchen und Cannabis

        Das Rauchen, der Konsum elektronischer Inhalationsprodukte, wie E-Zigaretten oder EShishas sowie der Umgang mit und der Konsum von Drogen und Alkohol sind auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes streng verboten. Ebenso ist der Besitz und Konsum von Energy-Drinks und anderen koffeinhaltigen Getränken, die als gesundheitlich bedenklich gelten, auf dem Schulgelände untersagt. Im begründeten Verdachtsfall stimmen die Eltern einer auf Veranlassung der Schulleitung initiierten Überprüfung zu. Befragungen der Schüler durch Behörden, Polizei, Drogenfahndung usw., die durch die Schulleitung veranlasst werden, finden nur im Beisein der Eltern statt. Niemand darf das Schulgelände unter Drogeneinfluss betreten.

                     

        Aktualisierung gemäß neuem Cannabis-Gesetz (2024):

        1. Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
        2. Für Minderjährige bleibt Cannabis generell verboten, d. h. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren sind Erwerb, Besitz, Anbau und Konsum von Cannabis weiterhin nicht erlaubt.
        3. Cannabis an Minderjährige weiterzugeben, bleibt eine Straftat.
        4. Der Konsum von Cannabis in der Schule und in Sichtweite von Schulen ist verboten.

        4. Verhaltensregeln für Schüler und in der Schule tätiges Personal

            Mobiltelefone und Multimediageräte

        Schülern ist der Gebrauch von Mobiltelefonen, Tablets, Smartwatches oder anderen Multimediageräten, die Aufnahmen (Foto, Video, Audio) machen oder übertragen können, auf dem gesamten Schulgelände sowie bei außerschulischen Veranstaltungen generell untersagt. Mitgeführte Geräte müssen ausgeschaltet und außer Sicht aufbewahrt werden. Die Nutzung solcher Geräte ohne ausdrückliche Genehmigung der Schulleitung oder einer autorisierten Lehrkraft ist streng verboten, insbesondere wenn es um die Anfertigung oder Verbreitung von Aufnahmen geht. Für den Verlust der Geräte wird keine Haftung übernommen. 

        Bei Zuwiderhandlungen sind die Pädagogen berechtigt, das entsprechende Gerät einzuziehen. Dieses wird dem Schüler nach dem Unterricht bzw. vor dem Heimweg wiedergegeben. Bei wiederholtem Verstoß muss das Gerät durch einen Erziehungsberechtigten in der Schule abgeholt werden. In schweren Fällen oder bei unerlaubten Aufnahmen wird die Schulleitung informiert und es können weitere pädagogische Maßnahmen oder rechtliche Schritte eingeleitet werden.  

            Schmuck und Wertgegenstände im Unterricht

        Das Tragen von Uhren und Schmuckgegenständen im Sportunterricht (einschließlich Schwimmen) ist nicht gestattet. Die Schüler, die ihren Schmuck nicht selbstständig ab- und anlegen können, müssen an diesen Tagen ohne Schmuck in die Schule kommen. Für mitgebrachte Wertgegenstände jeglicher Art wird keine Haftung übernommen.

        Auf dem gesamten Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen ist auf eine angemessene und saubere Bekleidung zu achten. Straßenoberbekleidung (Jacken, Mäntel) gehört mit Unterrichtsbeginn in die Garderobe. Die Oberbekleidung der Schüler muss Bauch, Gesäß und Unterwäsche vollständig bedecken. Zudem sind Kapuzen, Mützen oder ähnliche Kopfbedeckungen im Unterricht abzulegen. Religiös begründete Kopfbedeckungen sind erlaubt, sofern das Gesicht unverschleiert bleibt. Diese Regelungen dienen dazu, einen respektvollen und ordentlichen Schulalltag sicherzustellen.

        •     Haustiere im Schulgebäude

        Das Mitbringen von Tieren ist nur nach Genehmigung durch die Schulleitung möglich

        5. Kommunikation und Zusammenarbeit

            Elternkommunikation 

        Telefonate sowie persönliche Gespräche mit Pädagogen während der Unterrichtszeiten sind nicht möglich. Hierzu stehen, nach vorheriger Absprache, die Pausen- oder Sprechzeiten zur Verfügung.

            Interaktionen auf dem Schulgelände

        Alle auf dem Schulgelände befindlichen Personen bemühen sich um gegenseitige Achtung und Höflichkeit. 

                     

        6. Gesundheitliche Versorgung

            Medikamentenvergabe

        Medikamente werden in der Schule ausschließlich nach Vorlage einer schriftlichen Verordnung des behandelnden Arztes ausgegeben. Die Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragte sind dafür verantwortlich, die Medikamente auf Haltbarkeit zu prüfen und diese zusammen mit einer schriftlichen Handlungsanweisung sowie den erforderlichen Vollmachten persönlich an die zuständigen Pädagogen zu übergeben. Diese Anweisungen müssen eindeutig festlegen, wann und wie das Medikament verabreicht werden soll. Notfallmedikamente (z.B. AsthmaSprays, EpiPens) sind besonders zu kennzeichnen und jederzeit zugänglich zu halten.

        7. Sicherheits- und Notfallmaßnahmen

            Rettungswege und Brandschutz

        Rettungswege (Treppen, Flure, Türen) sind freizuhalten.

        Erfordern Unglücksfälle, Havarien, Brände oder sonstige Ereignisse die sofortige Räumung des   Geländes, wird Alarm durch unterschiedliche Signaltöne ausgelöst. In diesem Fall gilt die

        Brandschutzordnung mit dem Flucht- und Rettungswegeplan. Jeder Pädagoge hat sich vor  

        Verlassen der Räumlichkeiten davon zu überzeugen, dass sich keine Person mehr im        Klassen-, Fach- Gruppenraum, bzw. im Toilettenbereich befindet und die Fenster geschlossen sind. Besucher haben den Anweisungen des Schulpersonals Folge zu leisten. Bei Amokalarm begeben sich alle Personen in sichere Räume bzw. verbleiben in ihren Klassenräumen und befolgen die Anweisungen, die über die Lautsprechanlage gegeben werden.

              Fahrstuhlnutzung

        Im Brandfall ist die Nutzung des Fahrstuhls strengstens untersagt. Alle Personen auf dem Schulgelände müssen die ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege verwenden, um das Schulgebäude sicher zu verlassen. Der Fahrstuhl darf in einer solchen Notsituation unter keinen Umständen verwendet werden.

        Der Fahrstuhl darf von Schülern nur in Anwesenheit einer volljährigen Aufsichtsperson genutzt werden. Dies dient der Sicherheit der Schüler und gewährleistet einen geordneten und sicheren Betrieb der Aufzugsanlage.

        8. Hausrecht und abschließende Regelungen

            Hausrecht der Schulleitung

        Der Schulleiter übt das Hausrecht aus. Ihm obliegt die Aufsicht über die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände. Er kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben anderen Personen übertragen.

        Die Hausordnung wurde durch die Schulkonferenz beschlossen und tritt ab dem 24.09.2024 in Kraft.